Gemeinsames Landesgremium gemäß § 90a SGB V
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde den Ländern die Möglichkeit gegeben, ein gemeinsames Gremium auf Landesebene zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen zu bilden (§ 90a SGB V). Nordrhein-Westfalen hat diese Möglichkeit als erstes Bundesland bereits Anfang 2012 genutzt.
Das gemeinsame Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen in den Regionen abgeben und Modellprojekte initiieren. Es legt gesundheitspolitische Linien fest.
Das Gremium besteht aus Vertreter*innen des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen, der Landeskrankenhausgesellschaft sowie der Patient*innenschaft. Das gemeinsame Landesgremium trifft sich unter der Federführung des NRW-Gesundheitsministers.
Quelle:
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 90a Gemeinsames Landesgremium. Unter: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__90a.html. Abruf: 03.09.2018.