Die Lage in NRW
Das Land NRW hat bereits 2003 mit dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) rechtliche Schritte ergriffen, um die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. 13 Jahre später sollten mit dem Inklusionsgrundsätzegesetz NRW (IGG NRW) die Vorgaben konkretisiert werden. So sind etwa Träger öffentlicher Belange nun seit 2003 dazu verpflichtet, partizipative Strukturen zu schaffen und zu unterstützen. Dies betrifft auch die Kommunalpolitik:
“Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wesentlicher Bedeutung sowohl für die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als auch für die selbstbestimmte und selbstständige Lebensführung, die Wahrnehmung der Menschen mit Behinderungen als Teil menschlicher Vielfalt sowie für den Schutz vor Diskriminierungen und Benachteiligungen. Das Nähere zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.” [Hervorhebung durch das Projektteam.]
Paragraf 13, Absatz 1, BGG NRW
Kommunen sind zudem rechtlich dazu verpflichtet, die Gründung von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen und zu unterstützen.
“Die Träger öffentlicher Belange wirken aktiv auf ein Umfeld hin, in dem Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der inklusiven Lebensverhältnisse mitwirken können. Dabei sollen Menschen mit Behinderungen darin unterstützt und ermutigt werden, ihre Vereinigungsfreiheit wahrzunehmen, ihre eigenen Kompetenzen zu stärken, in ihren eigenen Angelegenheiten selbstständig und selbstbestimmt tätig zu werden, sowie ihre Interessen zu vertreten. Wesentlich hierfür sind insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf Landesebene und kommunaler Ebene vertreten, sowie geeignete unabhängige Beratungs- und Unterstützungsstrukturen.” [Hervorhebung durch das Projektteam]
Weitere rechtliche Grundlagen für die kommunalpolitische Beteiligung von Menschen mit Behinderungen finden sich in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in den Paragrafen 7, 24 und 27a.
Zahlen aus NRW
So viel zum rechtlichen Rahmen. Doch wie sieht es aktuell in der Praxis aus? Mindestens 20 Prozent der Einwohner*innen Nordrhein-Westfalens sind von einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung betroffen. Das sind rund 3,67 Millionen Menschen. Diese Zahl geht aus dem Teilhabebericht des Landes NRW aus dem Jahr 2020 hervor. Die Ergebnisse des Berichts zeigen, dass viele Menschen mit Behinderungen großes Interesse an Politik haben. In der Praxis ist der Anteil der Menschen, die sich politisch aktiv engagieren, jedoch klein. Werfen wir einen Blick darauf, wie es um die politische Partizipation von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in NRW bestellt ist.

Über die Interessenvertretung in die Politik
Beim Thema „Partizipation in der Kommunalpolitik“ spielen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen eine wesentliche Rolle. Sie ermöglichen einen direkten Zugang zur Politik, können auf diese Weise dafür sorgen, dass Sicht und Belange von Menschen mit Behinderungen verlässlich und regelmäßig in die politischen Entscheidungsfindungen einfließen. Außerdem können sie weitere Wege in die politischen Strukturen und Ämter ebnen. Dazu stellen Interessenvertretungen aktuell die wohl konstanteste und meistgenutzte Form der behindertenpolitischen Beteiligung in der nordrhein-westfälischen Kommunalpolitik dar.
Blicken wir auf die aktuelle Situation der Interessenvertretungen in NRW, erhalten wir somit einen guten Überblick über den aktuellen Umsetzungsstand kommunalpolitischer Partizipation von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in NRW. Bislang gibt es in etwas mehr als der Hälfte der NRW-Kommunen (54,3 Prozent) mindestens eine Form der Interessenvertretung, wie eine Untersuchung des Zentrums für Planung und Evaluation Sozialer Dienste der Universität Siegen (ZPE) aus dem Jahr 2019 zeigt. In 45,7 Prozent der NRW-Kommunen gibt es demnach noch keine Interessenvertretung.
Die Untersuchung des ZPEs ist Teil des Abschlussberichtes des Projektes „Mehr Partizipation wagen!“. Den gesamten Bericht finden Sie hier zum Download.
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Wer wurde befragt?
Was ist mit Interessenvertretungen gemeint?

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Beiräte
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Interessenvertretungen der Selbsthilfe
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Beauftragte Einzelpersonen
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Andere Beteiligungsmöglichkeiten
Interessenvertretungen in NRW: Wie häufig und wo?
In 45,7 Prozent der NRW-Kommunen gibt es noch keine Interessenvertretung.
Die folgende Grafik zeigt, wie häufig die einzelnen Arten der Interessenvertretung bei der Erhebung von den Befragten benannt wurden. Insgesamt haben 329 Personen diese Frage beantwortet. Mehrfachnennungen waren möglich. Auffällig ist hier, dass die beauftragte Einzelperson mit Abstand die am häufigsten genannte Form ist.

Wie (gut) ich mich kommunalpolitisch beteiligen kann, hängt vom Wohnort ab
Beim Blick auf das Vorhandensein von Interessenvertretungen in Kreisen, kreisangehörigen Städten und Gemeinden sowie kreisfreien Städten fällt eines deutlich auf: Ob es Interessenvertretungen und damit bessere partizipative Möglichkeiten in einer Kommune gibt, hängt in vielen Fällen noch stark von der Art der jeweiligen Gebietskörperschaft ab: „Während in allen kreisfreien Städten mindestens eine Form der Interessenvertretung vorhanden ist, sind diese auf Ebene der kreisangehörigen Städte und Gemeinden weniger flächendeckend vorhanden“, heißt es im Bericht des ZPE. Die folgende Tabelle verdeutlicht dies.

Bei den Landkreisen dominiert die Interessenvertretung durch beauftragte Einzelpersonen etwas gegenüber den Gremien. Die Landkreise unterscheiden sich in Anzahl und Form der vorhandenen Interessenvertretungen stärker untereinander als es bei den kreisfreien Städten der Fall ist. Hierzu stellt das ZPE fest: „So gibt es vier Kreise ohne eine Form der Interessenvertretung und etwas mehr als 40 Prozent haben nur eine Form der Interessenvertretung. Dass drei oder gar vier der abgefragten Formen vorhanden sind, ist trotz der größeren Anzahl an Kreisen gegenüber den kreisfreien Städten seltener.“
Bei kreisangehörigen Städten dominieren die beauftragten Einzelpersonen deutlich. Aber auch der Anteil der Gremien ist noch recht hoch.
Kreisangehörige Gemeinden haben am seltensten eine Interessenvertretung
Deutlich seltener gibt es eine oder mehrere Formen der Interessenvertretung in den kreisangehörigen Gemeinden. Wenn es eine Form gibt, so ist dies am häufigsten eine beauftragte Einzelperson. Verständlicherweise dürfte es besonders bei Gemeinden mit einer geringen Einwohnerzahl schwieriger sein, zusätzlich zu einer beauftragten Einzelperson eine Interessenvertretung in Form eines Gremiums mit zahlreichen Mitgliedern auf die Beine zu stellen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich mit Nachbargemeinden zusammenzuschließen oder aktiv an einer effektiven Interessenvertretung auf Kreisebene mitzuwirken. Wichtig ist es, auch in den kleinen Gemeinden niedrigschwellige Zugänge für alle zu schaffen, die sich beteiligen und ihre Perspektive einbringen wollen.
In allen Arten der Gebietskörperschaften gilt: Wenn es nur eine Vertretung gibt, so ist es am häufigsten eine beauftragte Einzelperson. Was mit Blick auf die UN-BRK auch für viele Kommunen, die eine Interessenvertretung haben, bedeutet, dass diese allein nicht ausreicht, um den inklusiven Grundsätzen zu entsprechen.

Für effektive Vertretungsarbeit braucht es Verbindlichkeit
Wenn es eine Interessenvertretung gibt, bedeutet das nicht automatisch, dass eine effektive politische Partizipation tatsächlich gegeben ist. Für diese braucht es vor allem Verbindlichkeit. Allein über Vorgänge informiert zu werden, ermöglicht beispielsweise noch keine politische Teilhabe, ist aber eine der Voraussetzungen für diese.
Verlässliche und gültige Regelungen etwa zu Rechten und Ressourcen, Fragen der Stimmberechtigung und Mitgliedschaft spielen bei der Effektivität einer Interessenvertretung eine wesentliche Rolle. Auch der Gesetzgeber sieht diese Verbindlichkeit vor: So ist jede Kommune nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW verpflichtet, eine Satzung zu erarbeiten, die der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe dient. Siehe dazu auch Paragraf 13, Absatz 1, BGG NRW.
Aktuell haben jedoch nur 18,7 Prozent der Kommunen mit Interessenvertretung eine solche Satzung. Die Arbeit der beauftragten Einzelpersonen ist z.B. mehrheitlich nicht durch eine Satzung geregelt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, welche Formen der Interessenvertretungen am häufigsten durch eine Satzung geregelt sind.

NRW ist auf dem Weg, hat aber noch viel Strecke vor sich
Die Zahlen zeigen sehr deutlich: In NRW gibt es noch viel zu tun, damit Partizipation von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in der Kommunalpolitik keine Frage des Wohnorts bleibt. Damit überall eine angemessene Repräsentation gegeben ist. Und damit alle Bürger*innen überall effektiv und gleichberechtigt teilhaben können und wir langfristig inklusive Gemeinwesen für Alle schaffen.