Rechtliche Grundlagen
Vermutlich kennen alle, die sich für Inklusion und eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen einsetzen, diesen Gegenwind: Maßnahmen sind zu teuer, zu kompliziert und unnötig, weil die Mehrheit der Menschen sie angeblich nicht benötigt. Es hilft manchmal, zu wissen, dass auch das Gesetz auf der eigenen Seite steht. Oder besser gesagt, die Gesetze, denn neben der UN-Behindertenrechtskonvention gibt es auch speziell für NRW das Inklusionsgrundsätzegesetz, kurz: IGG NRW. Dazu finden sich auch in der Gemeindeordnung NRW sowie im Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Artikel, die das Schaffen von inklusiven Strukturen vorschreiben. Wir haben ein paar Artikel speziell zum Thema politische Partizipation zusammengetragen.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte bietet Informationen zur UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache: www.ich-kenne-meine-rechte.de.
Auch das LAG-SELBSTHILFE-NRW-Projekt „Mehr Partizipation wagen!“ hat eine gesetzliche Übersicht zum Thema Mitbestimmung in Leichter Sprache erstellt. Diese kann hier heruntergeladen werden. (Bitte zum Herunterladen den blauen Text anklicken)
UN-Behindertenrechtskonvention
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, kurz: UN-Behindertenrechtskonvention, trat 2008 in Kraft. Es handelt sich hierbei um ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen eine Vielzahl spezieller, auf ihre Lebenssituation abgestimmte Regelungen beinhaltet. Ausführliche Informationen stellt diese Seite bereit: www.behindertenrechtskonvention.info. Wir haben im Folgenden die Paragraphen aus der UN-Behindertenrechtskonvention gesammelt, die sich auf die politische Partizipation von Menschen mit Behinderungen beziehen.

-
Artikel 4, Absatz 3
-
Artikel 4, Absatz 5
-
Artikel 29 – Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
Erstes allgemeines Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen
Das Inklusionsgrundsätzegesetz NRW (IGG NRW) trat 2016 in Kraft. Damit verankert das Land Nordrhein-Westfalen „Grundsätze, die den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen fördern, schützen und gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde fördern“. (§1, IGG NRW) Der Landtag NRW hat mit dem IGG NRW als erstes Bundesland einen übergreifenden rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Landesrecht geschaffen.

-
Artikel 1, Paragraf 9, Absatz 3
Gemeindeordnung für das Land NRW
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, kurz GO NRW, regelt die Aufgaben der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.

-
Paragraf 7, Satzungen
-
Paragraf 27a, Interessenvertretungen, Beauftragte
-
Paragraf 24, Anregungen und Beschwerden
Gesetzlich vorgeschriebene Partizipation von Menschen mit Behinderungen in thematischen Gesetzen
Es gibt auch Gesetze, die sich nicht ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen beziehen und doch ihre Belange ausdrücklich formulieren. So etwa auch das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Ein wichtiges Gesetz, denn die Frage nach Barrierefreiheit bei baulichen und verkehrstechnischen Gestaltungen der Städe und Gemeinden ist häufig Thema in der kommunalpolitischen Arbeit der Behindertenbeiräte bzw. Interessenvertretungen.

-
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – GVFG), Paragraf 3