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Satzung der LAG SELBSTHILFE NRW e. V.

von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen Nordrhein-Westfalen e. V.

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Durch die Mitgliederversammlung der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe NRW e. V. am 19. März 2022 beschlossene Änderung der Satzung vom 22. November 1997 bzw. 15. November 2008 sowie 4. Juni 2016 mit der folgenden nunmehr gültigen Fassung:

Präambel

Die Landesarbeitsgemeinschaft von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen Nordrhein-Westfalen e. V. (in der Folge „LAG SELBSTHILFE NRW“) ist ein Zusammenschluss von Selbsthilfeverbänden behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen in Nordrhein-Westfalen. In Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes tritt die Landesarbeitsgemeinschaft LAG SELBSTHILFE NRW nach den Grundsätzen der Selbstbestimmung, Selbstvertretung, Inklusion und gleichberechtigten Teilhabe in allen Lebensbereichen für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen ein. Durch sozial- und gesellschaftspolitische Einflussnahme auf allen Ebenen sowie durch Aufklärung und Information der Öffentlichkeit, wirkt die LAG SELBSTHILE NRW darauf hin, dass Menschen mit Behinderung und chronischer Krankheit und ihre Angehörigen in ihrer Menschenwürde geachtet werden und an allen sie betreffenden Entscheidungen wirksam beteiligt werden. Ein weiteres Anliegen ist ihr das Hinwirken auf gesunde Umweltbedingungen. In gemeinsamen Belangen vertritt die LAG SELBSTHILFE NRW ihre Mitglieder in enger Abstimmung mit ihnen, wobei jeder Mitgliedsverband darin frei bleibt, seine insbesondere auch abweichende Meinung öffentlich zu vertreten. Die Selbsthilfe-Arbeit ist im Übrigen geprägt von gegenseitiger Unterstützung und selbstverständlicher Solidarität untereinander.

§ 1 Name, Sitz und Verbreitungsgebiet

(1) Der Verein führt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen Nordrhein-Westfalen e. V. (in der Folge „LAG SELBSTHILFE NRW“).

(2) Der Sitz der LAG SELBSTHILFE NRW ist Münster.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die LAG SELBSTHILFE NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben

(1) Die LAG SELBSTHILFE NRW ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Sie vertritt die gemeinsamen Interessen der Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung, ihrer Mitgliedsverbände sowie der Angehörigen der Betroffenen. Sie fördert die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen, psychologischen und, im Falle Minderjähriger, erzieherischen Belange der Betroffenen.
Insbesondere hat die LAG SELBSTHILFE NRW
a) dahin zu wirken,
– dass den behinderten und chronisch kranken Menschen von der Gesellschaft selbstbestimmtes Leben ermöglicht wird,
– dass jederart (auch ungewollte und faktische) Diskriminierung dieses Personenkreises beseitigt und seine volle Gleichberechtigung erreicht wird,
b) die Anliegen der Menschen mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung in der Öffentlichkeit zu vertreten und die soziale Verantwortung der Bevölkerung zu stärken,
c) den Erfahrungsaustausch ihrer Mitgliedsverbände zu pflegen, gleichartige Bestrebungen zu koordinieren und gemeinsame Maßnahmen durchzuführen,
d) die gesetzgebenden Organe und die Behörden über die Probleme der Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen zu unterrichten und Maßnahmen, die der Verbesserung der Lage der Betroffenen dienen, zu fordern,
e) mit allen öffentlichen und privaten, wissenschaftlichen und kirchlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammenzuarbeiten sowie Wissenschaft und Forschung anzuregen und zu unterstützen,
f) ihre Mitgliedsverbände und deren Mitglieder, soweit deren satzungsgemäßen Belange berührt sind, fachlich, rechtlich und organisatorisch zu beraten, soweit es die personellen Ressourcen der LAG SELBSTHILE NRW dies zulassen.
g) die Berechtigung, Verbandsklagen zu führen, sofern sie selbst in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist.

(2) Alle Mittel und etwaigen Gewinne der LAG SELBSTHILFE NRW dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsverbände dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsverbände auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der LAG SELBSTHILFE NRW erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliederstruktur der LAG SELBSTHILFE NRW setzt sich wie folgt zusammen: Ordentliche Mitglieder, Assoziierte Mitglieder und Förderer.

(2) Ordentliche Mitglieder können werden:
1. Vereine und Verbände, die die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben, als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr bestehen und die Leitsätze der BAG SELBSTHILFE („Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen“) in der jeweils aktuellen Fassung anerkennen und die
a) Menschen mit Behinderung und chronischer Krankheit,
b) Angehörige von Menschen mit Behinderung und chronischer Krankheit sind,
c) Freunde, Förderer oder Fachleute aus Praxis und Wissenschaft sind und sich mit behinderten oder chronisch kranken Menschen und/oder deren Angehörigen zusammenschließen und deren Verbreitungsgebiet
– das Land Nordrhein-Westfalen “Landesverbände”
– oder ein Landesteil (Rheinland, Westfalen, Lippe) -“Regionalverbände”- ist.
2. Nordrhein-Westfälische Zusammenschlüsse von Vereinen und/oder Verbänden nach Nr. 1, die ihrerseits die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben und als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sind.
3. Eingetragene Bundesverbände ohne rechtlich selbständige Untergliederungen in Nordrhein-Westfalen, sofern für sie die Kriterien der Nr. 1 a) bis c) gelten. In ihrem Fall benennt der Bundesverband die Person(en) für Nordrhein-Westfalen, die ihn auf Landesebene vertritt (vertreten).
4. Zusammenschlüsse von Bundesverbänden, für die die Kriterien der Nr. 1 a) bis c) zu-treffen, ohne einen eigenen rechtlich selbstständigen Unterbau in Nordrhein-Westfalen zu haben. Sie müssen die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben und/oder als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sein. In ihrem Fall benennt der Zusammenschluss der LAG SELBSTHILFE NRW die Person(en) für Nordrhein-Westfalen, die ihn auf Landesebene vertritt (vertreten).

(3) Assoziierte Mitglieder können werden
Zusammenschlüsse von Gruppen oder Vereinen auf Orts- oder Kreisebene, in denen behinderte und/oder chronisch kranke Menschen (Betroffene) oder deren Angehörige und Lebenspartner Selbsthilfe auf Gegenseitigkeit betreiben. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft eines solchen Zusammenschlusses sind:
– Der Zusammenschluss muss auf Dauer angelegt sein und darf nicht nur eine zeitlich begrenzte Initiative darstellen. Er braucht jedoch weder Rechtsfähigkeit zu besitzen noch eine formal zugehörige Mitgliedschaft aufzuweisen.
– Er muss darauf gerichtet sein, die Interessen der in seinem Bereich wohnenden Betroffenen zu vertreten

  • bei den kommunalen und sonstigen öffentlichen Behörden und Einrichtungen (darunter z. B. in den kommunalen Ausschüssen, den Pflege- und Gesundheitskonferenzen der Kreise und kreisfreien Städte),
  • bei den wohlfahrtspflegerischen Organisationen und Einrichtungen,
  • in der Öffentlichkeit.

– Die Willensbildung in dem Zusammenschluss muss mehrheitlich von Betroffenen bestimmt sein.
Der Zusammenschluss soll bestrebt sein, möglichst alle in seinem Bereich bestehenden Selbsthilfegruppen behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen und/oder Lebenspartner als Mitglied zu gewinnen.
In den Gruppen oder Vereinen, in denen die Betroffenen selbst nur bedingt in der Lage sind, ihre Interessen zu vertreten, gelten auch ihre Angehörigen oder Lebenspartner als Betroffene, sofern sie sich zu Eltern- oder Angehörigen-Selbsthilfegruppen zusammengeschlossen haben.
Die Assoziierte Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

(4) Förderer kann jede natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit des Vereins durch freiwillige Beiträge und Spenden. Sie erlangen keinen Mitgliedsstatus.

(5) Der Mitgliedsantrag bzw. die Anträge auf Anerkennung als Förderer sind per Brief oder Mail an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Verlust der Rechtsfähigkeit oder Gemeinnützigkeit/ Mildtätigkeit bei juristischen Personen oder
e) Wegfall eine der in § 3 genannten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der LAG SELBSTHILFE NRW.

(2) Der Austritt ist durch Erklärung in per Brief oder Mail an den Vorstand zum Ende eines Jahres möglich. Das Schreiben muss bis spätestens zum 30. September eingegangen sein.

(3) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied nach Anhörung ausschließen, wenn es wiederholt gegen die Interessen der der LAG SELBSTHILFE NRW verstoßen hat.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand ist.

§ 6 Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE e. V.

Die LAG SELBSTHILFE NRW ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE e. V. Sie unterstützt deren Ziele auf Landesebene und erkennt deren „Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen vom 30.04.2016“ an.

§ 7 Mittel des Vereins

Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die LAG SELBSTHILFE NRW durch

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Geld- und Sachzuwendungen,

c) Zuwendungen der öffentlichen Hand,

d) Erträge des Vereinsvermögens,

e) sonstige Einkünfte.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist spätestens Ende März im Voraus an den Verein zu entrichten. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
• Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs, der über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgeht, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen dürfen in einem Jahr das fünffache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.

§ 8 Organe

Organe der LAG SELBSTHILFE NRW sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der LAG SELBSTHILFE NRW.

(2) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellv. Vorsitzende, lädt per Brief unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen ein. Der Tagesordnung sind alle entscheidungsrelevanten Unterlagen (z. B. Berichte) beizufügen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Einladung kann auch in per Mail erfolgen, wenn sich das Mitglied zuvor durch Unterschrift mit dieser Form der Einladung einverstanden erklärt hat.

(3) Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden bis spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen und den Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben.
Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit des Antrags anerkennt und seine Aufnahme in die Tagesordnung mit ¾ Mehrheit beschließt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(5) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

(7) Das Stimmrecht wird durch eine schriftlich vom ordentlichen Mitglied bevollmächtigte Person ausgeübt, die Mitglied des Vorstands des bevollmächtigenden Vereins sein sollte.
Das Stimmrecht ruht, wenn sich das Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand befindet.
Die gewählten Vorstandsmitglieder nehmen mit Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil.

(8) Assoziierte Mitglieder nehmen ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen (§ 8 Abs. 3), das Wort zu ergreifen und Wahlvorschläge zu machen und für ein Vorstandsamt in der LAG SELBSTHILFE NRW zu kandidieren. Als gewähltes Vorstandsmitglied der LAG SELBSTHILFE NRW nimmt der Vertreter des assoziierten Mitglieds mit Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teil.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit der LAG SELBSTHILFE NRW e. V.

c) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechenschaftsberichts,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Entgegennahme des Wirtschaftsplanes

f) Wahl von zwei Rechnungsprüfer/-innen und einem/einer Ersatzrechnungsprüfer/-in, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht wird, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

h) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.

i) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

j) Beschlussfassung über den Beitritt zu einem anderen Verband oder einer anderen Organisation.

k) Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung der LAG SELBSTHILFE NRW,

l) Berufung eines Schirmherrn.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung fast Ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(2) Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist notwendig für

a. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

b. den Ausschluss von Mitgliedern,

c. die Änderung der Satzung, insbesondere des Vereinszwecks,

d. den Beitritt zu anderen Verbänden oder Organisationen,

e. die Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE NRW.

(3) Die Änderung des Vereinszwecks, des Beitritts in einen anderen Verband oder eine andere Organisation sowie die Auflösung der LAG SELBSTHILFE NRW kann nur in einer gesondert einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zum Zwecke der Beschlussfassung über einen der genannten Punkte eingeladen wird. Der Einladung ist eine detaillierte Begründung für geplante Beschlussfassung beizufügen.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zuzustellen. Einwendungen gegen die Fassung der Niederschrift sind innerhalb von vier Wochen bei dem/der Vorsitzenden schriftlich zu erheben.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis zu sieben von der Mitgliederversammlung gewählten gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.

(2) Möglichst viele Vorstandsmitglieder sollen aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung und chronischer Krankheit und ihrer Angehörigen gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sollen möglichst verschiedenen Mitgliedsverbänden angehören.

(3) In der konstituierenden Sitzung wählt der Vorstand aus seinen Reihen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden und nimmt eine Verteilung der Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder vor, über die er die Mitglieder zeitnah informiert.

(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Bei Rechtsgeschäften, die ein Gesamtvolumen von 3.000,– Euro überschreiten oder beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen können der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein i. S. d. § 26 BGB vertreten.

(5) Im Innenverhältnis gilt: Der stellvertretende Vorsitzende darf die LAG SELBSTHILFE NRW nur dann allein oder gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten, wenn der Vorsitzende an der Ausübung des Amtes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist. Für die Vorstandsmitglieder, die nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein vertreten dürfen, gilt, dass eine solche Vertretung im Innenverhältnis nur dann zulässig ist, wenn sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende an der Ausübung ihres Amtes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind.

(6) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören u. a.

• die Führung der Geschäfte des Vereins nach kaufmännischen Grundsätzen sowie nach Maßgabe der Gesetze und Rechtsverordnungen, der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

• die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

• die Erstellung des Rechenschaftsberichts,

• des Jahresrechnung und des Wirtschaftsplans,

• die Änderung der Satzung gem. § 9 g der Satzung.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse i. d. R. in Vorstandssitzungen, zu denen vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich (per Brief oder E-Mail) unter Beifügung der Tagesordnung und aller für eine Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen mit einer Frist von drei Wochen eingeladen wird.
Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (entsprechend § 10 Abs. 1).

(8) Der Vorstand kann Beschlüsse virtuell fassen, wenn sichergestellt ist, dass eine Beteiligung Nichtberechtigter an der Versammlung nach technischem Standard ausgeschlossen ist.
Zu den Videokonferenzen wird per Mail unter Einhaltung der Formalien des Abs. 7 eingeladen. Mit gesonderter Nachricht an diese Mail-Adresse über einen gesicherten Account (SSL-Sicherung) erhalten die Vorstandsmitglieder spätestens einen Tag vor der Videokonferenz die Login-Daten und den Code für den Zugang zur Videokonferenz. Die Videokonferenz erfolgt über ein datenschutzrechtlich als unbedenklich anwendbar anerkanntes System.
Die Vorstandsmitglieder erklären nach Aufnahme ihres Amtes, spätestens vor der ersten Videokonferenz schriftlich, dass sie die Login-Daten und den Code vertraulich behandeln und sicherstellen, dass die Videokonferenz ohne die Anwesenheit Nichtberechtigter von ihnen durchgeführt wird, um die Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu gewährleisten. Die Erklärungen sind in der Geschäftsstelle sicher aufzubewahren.
Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für Videokonferenzen geregelt werden.

(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Vorstände im schriftlichen Umlaufverfahren (per Telefax oder E-Mail) unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Vorstands der LAG SELBSTHILFE NRW ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wahl des Vorstands

(1) Für die Wahl des Vorstands gilt:

Die Vorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamtwahl gewählt. Bei der Gesamtwahl kann jedes stimmberechtigte Mitglied für jeden Kandidaten 1 Stimme abgeben, insgesamt höchstens so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.
Kandidaten, die in Abwesenheit gewählt werden wollen, müssen dem Vorstand rechtzeitig vor der Wahlversammlung eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung schicken, dass sie im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen und für welches Amt sie ggf. nicht zur Verfügung stehen. Die Wahl ist geheim, sofern die Mitgliederversammlung nicht die offene Wahl beschließt.

(2) Möglichst viele Vorstandsmitglieder sollen aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung und chronischer Krankheit und ihrer Angehörigen gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sollen möglichst verschiedenen Mitgliedsverbänden angehören.

(3) Die Vorstände werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine gültige Neuwahl erfolgt ist.

(4) Die in § 10 Abs. 1 genannte einfache Mehrheit ist lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich.
Kommt diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht oder nicht für eine ausreichende Zahl von zu besetzenden Vorstandspositionen zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit ausreichend. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Stimmenzahl als Vorstandssitze vor-handen sind, sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Bei gleicher Stimmzahl erfolgt eine Stichwahl.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens drei betragen. Die Amtszeit der Ersatzmitglieder endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedene Mitglied. Nach der Abberufung eines Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des abberufenen Mitglieds.

§ 14 Geschäftsführung und Geschäftsstelle

(1) Der Verein hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer und eine Geschäftsstelle.

(2) Der Geschäftsführer ist nach § 30 BGB als Besonderer Vertreter in das Vereinsregister einzutragen. Er ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.

(3) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach Maßgabe der Absprachen mit dem Vorstand, der Gesetze und Rechtsverordnungen sowie der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand. Er ist zuständig für die geschäftliche Abwicklung der gesamten Verwaltung, der Einrichtungen des Vereins, den Geldverkehr, das Finanz- und Rechnungswesen und das Personalwesen.

(4) Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand.

§ 15 Gremien

(1) Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung und Beratung Ausschüsse für bestimmte Themenkomplexe gründen (z. B. Ausschuss Gesundheit) und einen Beirat berufen.

(2) Beide Gremien haben die die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu unter-stützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstands dienen. Aufgabe des Beirats ist darüber hinaus den Vorstand auch in vereinsinternen Fragen zu beraten. Er kann vom Vorstand beauftragt werden, bestimmte Probleme eigen-ständig zu bearbeiten, soweit dadurch nicht ausdrückliche Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung berührt werden.

(3) Der Vorstand beruft geeignete und fachkundige Personen in die Ausschüsse, die aus dem Kreis der Mitglieder kommen sollen.

(4) Die Gremien sollten aus nicht mehr als 10 fachkundigen Mitgliedern bestehen. Sie werden auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstands vom Vorstand bestellt und können jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden.

(5) Der Gremien wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(6) Die Sitzungen der Gremien finden auf Einladung des Vorstands statt. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter in Absprache mit dem Vorsitzenden der LAG SELBSTHILFE NRW mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung per Brief oder E- Mail ein. Die Vorstandsmitglieder der LAG SELBSTHILFE NRW sind mit einer Frist von 2 Wochen von den Sitzungsterminen und den Inhalten zu unterrichten. Sie nehmen mit Rede- und Stimmrecht an den Beratungen teil.

(7) Die Sitzungen der Gremien werden vom Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Die Gremien können einen anderen Sitzungsleiter bestimmen.

(8) Die Gremien beschließen ihre Empfehlungen und Beratungsergebnisse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Ergebnis der Beschluss-fassung wird in einem Protokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben wird.

(9) Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für Gremien geregelt werden, die vom Vorstand erlassen werden.

§ 16 Schirmherr

1. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschlussvorschlag des Vorstandes einen Schirmherrn berufen. Nimmt der durch die Vorstandschaft empfohlene und durch die Mitglieder-versammlung berufene Schirmherr die Berufung an, so ist dies dauerhaft auf unbestimmte Zeit.

2. Der Schirmherr hat die Aufgabe, den Verein in der Öffentlichkeit zu repräsentieren, und die Aufgaben und Ziele des Vereins in geeigneter Weise in der Öffentlichkeit aktiv zu unterstützen und bekannt zu machen. Dabei sollen Kontakte zu allen relevanten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der Industrie, des Handels und des Gewerbes, der Vereine und Verbände, den Medien und zu privaten Sponsoren hergestellt werden, wenn diese den Zielen des Vereins dienlich und förderlich sind. Die Schirmherrschaft ist freiwillig und ehrenamtlich. Aufwandsentschädigung, Prämien- oder Bonuszahlungen werden durch die LAG SELBSTHILFE NRW nicht geleistet. Eine rechtliche Vertretung des Vereins durch den Schirmherrn gemäß Vereinsrecht findet nicht statt.

3. Die Schirmherrschaft endet durch:
a) schriftliche Niederlegung des Amtes durch den Schirmherrn/in
b) Abberufung auf Beschlussempfehlung des Vorstandes, durch Abstimmung der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Von dem Schirmherrn wird erwartet, dass er sich mit den Zielen des Vereins identifiziert und sie in der Öffentlichkeit vertritt.

§ 17 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder der LAG SELBSTHILFE NRW werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben der LAG SELBSTHILFE NRW unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jeder Betroffene hat ein Recht auf

a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;

b. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.

Sowohl den Organen des Vereins LAG SELBSTHILFE NRW als auch ihren Amtsträgern und Mitarbeiter/-innen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o. g. Personenkreises aus der LAG SELBSTHILFE NRW hinaus.

§ 18 Auflösung der LAG SELBSTHILFE NRW

Bei Auflösung oder Aufhebung der LAG SELBSTHILFE NRW oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die ordentlichen Mitglieder der LAG SELBSTHILFE NRW, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.  Die Verteilung erfolgt nach dem für die letzte Beitragszahlung maßgebenden Schlüssel.